Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich

(1)       Die Leistungen und Angebote der SCHMALE LOGTEC GMBH (nachfolgend Lieferer genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner (nachfolgend Besteller genannt), selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen wurden zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2)       Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§2 Angebote und Vertragsschluss

(1)       Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bestellungen können vom Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang angenommen werden.

Die Annahme des Lieferers erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit die Nichtlieferung nicht vom Lieferer zu vertreten ist (insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer).

(2)       Sofern die Übersendung einer Auftragsbestätigung unterbleibt, kommt der Vertrag gleichwohl zustande, wenn der Lieferer aufgrund der Bestellung ausliefert und der Besteller die Ware abnimmt.

(3)       Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.

(4)       Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit Einwilligung des Lieferers übertragbar.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers, die sich grundsätzlich in Euro verstehen, ab Werk („ex Works“) [INCOTERMS 2010] zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Zölle, Gefahrengut- und Sicherheitszuschläge sowie Versicherung nicht mit ein.

(2)       Versandkosten, Mindermengenzuschläge und andere Restbestandteile werden bei Bedarf weiter berechnet.

(3)       Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung  bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn und Lohnebenkosten, gesetzliche Abgaben, Fracht- oder Energiekosten ist der Lieferer berechtigt, den Preis einseitig im Umfang der Mehrkosten zu erhöhen, wenn die Änderung zwischen dem Vertragsschluss mit dem Besteller und der vertraglich vorgesehenen Lieferung der Ware eingetreten ist. Der Lieferer wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich unterrichten.

(4)       Die Abschreibung von Abrufen erfolgt nach Maßgabe der vorgenommenen Lieferungen. Wird über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so ist der Lieferer berechtigt, den Überschuss zu streichen oder zum Tagespreis zu berechnen. Im Falle einer Stornierung oder Teilstornierung durch den Besteller kann der Lieferer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Nutzung seiner durch die Vertragsaufhebung freigewordenen Kapazitäten erwirbt. Folgekosten einer Stornierung oder Teilstornierung, z.B. aus der Rückabwicklung eingegangener Metallkontrakte, gehen zu Lasten des Bestellers.

(5)       Die Rechnungen des Lieferers sind, soweit individualvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Schecks gilt der Tag ihrer endgültigen Einlösung als Zahltag.

(6)       Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die bei Ausübung des pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessens des Lieferers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Lieferer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten oder wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages der Gesamtumfang der offenen Posten die Höhe der Warekreditversicherung übersteigt, so ist der Lieferer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen oder Stellung von entsprechender Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für Vorauszahlungen oder die Leistung von Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

(7)       Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Liefer- und Leistungszeit

(1)       Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Bei sämtlichen sonstigen Lieferterminen handelt es sich lediglich um unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen, bei denen sich der Lieferer bemüht, diese einzuhalten.

(2)       Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch den Lieferer, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferer.

(3)       Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Bei sofortiger Lieferung der Ware kann auf die Absendung einer Auftragsbestätigung verzichtet werden. Die Bestätigung kann in diesem Fall durch einen Lieferschein ersetzt werden.

(4)       Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen.

(5)       Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

§5 Versand und Gefahrübergang

(1)       Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, stellt der Lieferer die Ware ab Werk („ex works“ gemäß INOCOTERMS 2010) bereit. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung geht die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferer informiert den Besteller, wenn die Ware zur Abholung bereitsteht. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Lieferer, sofern dieser mit der Auslieferung beauftragt ist, vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.

(2)       Sofern sich die Sendung der Ware verzögert, weil der Lieferer in Folge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Bestellers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder weil hierfür ein sonstiger vom Besteller zu vertretender Grund vorliegt, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(3)       Ist eine Abnahme vorgesehen oder vereinbart, so erfolgt diese nach Maßgabe näherer Vereinbarungen im Lieferwerk unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme trotz angemessener Fristsetzung nicht oder verzichtet der Besteller auf sie, so ist der Lieferer berechtigt, das Material ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn, der Mangel wäre auch bei einer Abnahme nicht erkennbar gewesen.

(4)       Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie nach dessen Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

(5)       Wird Ware aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eintreffen im Werk des Lieferers. Dasselbe gilt bei der Anlieferung von Umarbeitungsmaterial.

§6 Gewährleistung

(1)       Der Besteller ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von evtl. begleitenden Unterlagen sowie erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner sind Fälle hierunter zu fassen, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transporteur gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden.

Die Pflicht des Bestellers zur Untersuchung besteht auch, wenn Ausfallmuster und/oder ein Prüfzertifikat über die Durchführung einer Qualitätskontrolle übersandt worden sind.

(2)       Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferer unverzüglich schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und der Rügepflicht durch den Besteller gilt die Ware in trotz des betreffenden Mangels als genehmigt.

(3)       Mängel der gelieferten Sache einschließlich des vollständigen Fehlens sowie inhaltlicher Mängel evtl. begleitender Unterlagen werden vom Lieferer innerhalb von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurück zu gewähren.

(4)       Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferer hinreichend die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Dieselben Rechte stehen dem Besteller zu, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Lieferer ernsthaft und endgültig verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen, oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Unzumutbarkeit liegt bei unverhältnismäßigen Kosten der Nachbesserung vor oder wenn der durch die Nachbesserung zu erreichende Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des Aufwandes steht, der durch das Interesse des Bestellers nicht mehr gerechtfertigt ist.

(5)       Die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzung wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien handelt oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(6)       Haftungsansprüche sowie sonstige vertragliche Ansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang.

§7 Verpackung und Haftungsfreistellungen des Lieferers

(1)       Die Wahl der Verpackung bestimmt der Lieferer. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Leihverpackungen verbleiben im Eigentum des Lieferers. Sie sind innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei zurückzusenden.

(2)       Der Besteller ist berechtigt, Transportverpackungen auf seine Kosten dem Lieferer an den Versandort der Ware zurückzugeben.

(3)       Die Verpackungen sind in gereinigtem Zustand, fei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichem Verpackungsmaterialien sortiert zurückzugeben.

§8 Eigentumsvorbehalt

(1)       Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis alle Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller beglichen sind.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

(2)       Der Besteller hat die vorbehaltende Ware pfleglich zu behandeln und die vorgesehenen Wartungs- und Benutzungshinweise zu beachten.

(3)       Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eventuellen eigenen Wohn- oder Betriebssitz hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.

(4)       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei Verstoß gegen diese Pflicht ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

(5)       Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet.

(6)       Wird die Ware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt an den Dritterwerber weiter zu veräußern.

(7)       Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Ware entfällt, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Lieferer in Zahlungsverzug gerät.

(8)       Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung endet, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt oder gegenüber dem Lieferer in Zahlungsverzug gerät. In Diesem Falle ist der Lieferer berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen.

(9)       Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht im Lieferer gehören den Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

(10)    Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

§9 Skizzen, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge und Vorarbeiten

(1)       Soweit der Besteller Werkzeuge zur Verfügung stellt, trägt er die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Werkzeuge. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungsablauf sichernde Ausführung der Werkzeuge. Der Lieferer ist jedoch zu technisch bedingten Änderungen berechtigt. Ohne besondere Vereinbarung ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Bezeichnungen oder Muster zu überprüfen.

(2)       Konstruktionszeichnungen oder sonstige vom Lieferer gefertigte Werkzeuge und Formen werden für höchstens 12 Monate nach der letzten Verwendung aufbewahrt. Dies gilt auch für sämtliche Skizzen und Entwürfe.

Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge, Formen, Klischees, Druck- und Prägewalzen usw. erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben im Eigentum des Lieferers, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers.

§10 Urheberrechte

(1)       Der Lieferer behält sich an allen vorgelegten bzw. zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen und Konstruktionen das Eigentums-und/oder Urheberrecht vor. Diese Unterlagen sowie die zugehörigen Angebote und/oder Kostenvoranschläge dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden. Sie sind auf Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückzugeben.

(2)       Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe, Zeichnungen und Fertigmuster ist der Besteller verantwortlich, es sei denn, er hat dem Lieferer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Der Lieferer weist den Besteller auf ihm bekannte entgegenstehende Rechte hin.

(3)       Bei Lieferung nach Plänen oder Angaben des Bestellers stellt dieser den Lieferer von sämtlichen eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

(4)       Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch den Lieferer nicht entgegen.

§11 Kennzeichnung

Der Lieferer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften des gegebenen Raums auf Lieferungen aller Art anzubringen.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)       Für diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISC).

(2)       Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.

(3)       Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Der Sitz des Lieferers gilt auch dann zwischen dem Lieferer und dem Besteller als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.